Suche
Suche Menü

Kindertagespflege

Was zeichnet Kindertagespflege aus

Kleine, überschaubare Gruppe ♦ Individuelle Betreuung ♦ Familiäre bzw. familienähnliche Situation ♦ Angebot der Jugendhilfe mit Pflegeerlaubnis, Beratung und Versicherung

Bildung · Erziehung · Betreuung

In § 22 Abs. 1 SGB VIII ist Kindertagespflege definiert als Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen in ihrem Haushalt oder im Haushalt der Personenberechtigten. In Bayern darf die Kindertagespflege darüber hinaus auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII i. V. m. Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG).

 Betreuungsformen

  • Tagesmütter oder -väter (Tagespflegepersonen) betreuen die Kinder im familiärem Umfeld bei sich zu Hause in kleinen Gruppen von maximal 5 Kindern
  • Bis zu drei Tagespflegepersonen arbeiten in Großtagespflegestellen zusammen und betreuen max. 10 Kinder zeitgleich
  • Tagespflegepersonen betreuen im Haushalt der Familien

Im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) gilt die Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot zur Bildung, Betreuung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen. Mit der rechtlichen  Aufwertung steigt  auch  das Interesse an diesem Betreuungsarrangement, sodass die Tagespflegepersonen sowie ihr Fachlichkeits- und Tätigkeitsprofil stärker ins Blickfeld der Fachöffentlichkeit rücken.

Für Eltern entsteht durch die individuellen und flexiblen Betreuungszeiten eine wichtige Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Kindertagespflege zeichnet sich aus durch kleine Gruppen und familienähnliche Betreuungsstrukturen und wird daher vor allem für unter Dreijährige als Betreuungsform gewählt. Durch die flexiblen Betreuungszeiten bietet die Kindertagespflege zusätzlich eine qualifizierte Ergänzung in Randzeiten.