Die Großtagespflege bietet ein interessantes und attraktives Tagespflegekonzept: Die Betreuung findet in einer kleinen Gruppe mit maximal zehn gleichzeitig anwesenden Kindern statt. Werden mehr als acht Kinder in der Großtagespflegestelle – zeitgleich – betreut, muss eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft sein.
Damit eröffnet die Großtagespflege eine neue Struktur, die zwischen der Kindertagespflege in Familien mit bis zu fünf Kindern und den großen Einrichtungen wie Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort liegt. Eltern und Kinder profitieren von den Vorteilen. Das Angebot bleibt individuell und überschaubar.
Die Überprüfung und Pflegeerlaubniserteilung (§ 43 SGB VIII) erfolgt durch sozialpädagogische Fachkräfte der Jugendämter.
Großtagespflegestelle sind angebunden an die örtliche Fachberatung. Bei Ausfallzeiten des betreuenden Personals wird eine gleichermaßen geeignete Ersatzbetreuung zur Verfügung gestellt.
Merkmale der Großtagespflege in der Zusammenfassung
- Begrenzung auf max. 3 Betreuungspersonen / damit verbunden enger persönlicher Bezug
- Betreuung in einer Gruppen bis max. 10 Kinder zeitgleich
- Max. 16 Betreuungsverträge gesamt / somit können Betreuungsplätze auch auf zwei Kinder aufgeteilt werden
- Zusätzlich: Sind mehr als 8 Kinder anwesend, muss ein päd. Fachkraft mit imTeam sein
- Trotz eigenständiger Organisation enge Anbindung an die Fachberatungen (Vermittlung, Abwicklung der Fördergelder)
Förderung Großtagespflege nach BayKiBiG Art. 20a
Seit dem 1. Januar 2013 wird in Bayern im Rahmen der Kindertagespflege die Förderung Art. 20a BayKiBiG umgesetzt. Diese Förderung sieht vor, dass mindestens eine Person eine pädagogische Fachkraft sein muss und alle weiteren Tagespflegepersonen eine Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden erfolgreich absolviert haben.
Die finanzielle Förderung der Großtagespflegestellen beinhaltet drei Bausteine:
1. Das Tagespflegeentgelt nach SGB VIII,
2. Die Förderung nach BayKiBiG direkt an den Träger der Großtagespflegestelle,
3. Die Erhebung der Elternbeiträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Eine wichtige Voraussetzung für die Gründung einer Großtagespflegestelle nach Art. 20a BayKiBiG ist die Anerkennung des Bedarfes durch die Gemeinde.
Weiterführende Informationen
http://www.kindertagespflege.bayern.de/formen/grosstagespflege/index.php